AGB

Allgemeinte Geschäftsbedingungen



1. Der Kilometerpreis ist zusätzlich zum Zeitpreis zu zahlen. Treibstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter, die Mieter haben entsprechende Tanknachweise bei Fahrzeugrückgabe vorzulegen. Alle Mietpreise sind sofort fällig. Sind Rechnungsempfänger und Mieter nicht identisch, ist die Verjährung gehemmt bis der Rechnungsempfänger entgültig erklärt hat, nicht oder nur teilweise zahlungsverpflichtet zu sein. Bis zu dieser Erklärung gilt die Verjährung als unterbrochen. Dies gilt insbesondere für sogenannte "Unfallersatzvermietungen".Die Mieter stimmen zu, dass die Rechnungen der Vermieterin grundsätzlich in elektronischer Form versandt werden. Für den Rechnungsversand per Post werden 2,38€ berechnet. Die Mieter haften als Gesamtschuldner. Reservierungen sind nur für Preisgruppen verbindlich, nicht für spezielle Fahrzeugtypen. Übernehmen die Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit wird die Vermieterin frei. Die Mieter stimmen zu, dass alle aus dem Mietvertrag resultierenden Forderungen von der vorgelegten Kreditkarte belastet werden können.



2. Geben die Mieter das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort zurück, so wird eine Rückführungsgebühr von 2,38€ für jeden Rückführungskilometer berechnet zuzüglich einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 100,00€.



3. Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die anhand Ihrer Führerscheindaten im Mietvertrag eingetragen sind oder von der Vermieterin anerkannt worden sind. Jeder Fahrer muss die Voraussetzungen vom Absatz 4. erfüllen.



4. Soweit der Mietvertrag keine abweichende Regelung vorsieht, darf ein Fahrermindestalter von 25 Jahren und eine Führerscheinbesitzdauer von drei Jahren nicht unterschritten werden. Der Fahrer darf nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen. Bei Transportern und LKW hat sich der Fahrer beim Rückwärtfahren einweisen zu lassen. Die fahrzeugspezifische Durchfahrthöhe ist strikt zu beachten. Beim Unterfahren von Hindernissen abseits öffentlicher Straßen hat sich der Fahrer einweisen zu lassen. Die Mieter verpflichen sich, das Mietfahrzeug vor Fahrtantritt auf Schäden und Funktion zu überprüfen sowie ein Übergabefoto abzuwarten. Bei Unterlassen gilt das Fahrzeug als schadenfrei.



5. Das Fahrzeug darf nur bestimmungsgemäß gebraucht und nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zu Motorsport, zu Fahrerschulungen oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge benutzt werden. Leicht entzündliche, giftige oder sonst gefährliche Stoffe dürfen nicht transportiert werden. Ein LKW darf nur unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Güterverkehrs und den Vorschriften zur Ladungssicherung benutzt werden.



6. Bei jedem Unfall, bei einem Diebstahl und bei jeder Beschädigung des Fahrzeugs durch unbekannte Dritte haben die Mieter: - sofort die Unfallaufnahme am Unfallort durch die Polizei zu veranlassen und die Vermieterin vorab zu informieren. - Namen und Anschriften von -beteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. - unverzüglich die Vermieterin zu benachrichtigen und Ihm einen detaillierten Bericht zu geben. - der Vermieterin unverzüglich Fahrzeugpapiere und Schlüssel auszuhändigen, wenn das Fahrzeug gestohlen oder nicht mehr fahrbereit ist.



7. Auslandsfahrten mit dem Mietfahrzeug sind untersagt, soweit nicht eine schriftliche Genehmigung der Vermieterin vorliegt. Im Fall einer ungenehmigten Auslandsfahrt erhöhen sich alle Mietpreise um 100%. Bei dem nicht genehmigten Versuch des Grenzübertrittes oder einer nicht genehmigten Mietzeitüberschreitung, mangelnder Pflege des Mietfahrzeuges, Zahlungsverzug, unsachgemäßem Gebrauch oder im Schadenfall ist die Vermieterin zur fristlosen Kündigung aller zwischen den Parteien bestehender Mietvertrage und zur sofortigen Sicherstellung der Mietfahrzeuge berechtigt. Die Kosten für den Rücktransfer (gemäß 2.) des Mietfahrzeuges zur Vermietstation trägt der Mieter. §545BGB findet keine Anwendung.



8. Die Mieter haften verschuldensunabhängig jeweils in voller Höhe bzw. bis zur Höhe der vereinbarten Haftungsreduzierung. Eine Haftungsreduzierung gilt pro Schaden ohne Nebenkosten. Auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung haften die Mieter voll, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht und/oder die in Absatz 3., 4., 5., 6., 7. getroffenen Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Wird eine Haftungsreduzierung vereinbart und werden die in 3.,4., 5., 6., 7 getroffenen Bestimmungen eingehalten, so haften die Mieter nur dann für einen weitergehenden Schaden, wenn sie auch bei bestehen einer Vollkaskoversicherung haften würden. Ist es zur Feststellung der Haftung der Mieter erforderlich, in die polizeiliche Ermittlungsakte einzusehen, wird der Ersatzanspruch erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, in die Akten Einsicht zu nehmen. Etwaige Abschleppkosten, Transferkosten (gemäß 2.) eines beschädigten Fahrzeuges sowie Mietausfall sind von der Haftungsreduzierung ausgenommen. Der von den Mietern gegebenenfalls zu ersetzende Mietausfall wird pauschal mit 80% des vereinbarten Tagespreises berechnet, es sei denn die Mieter weisen einen geringeren Schaden nach. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden von maximal 100 Mio.€. Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf max. 8 Mio € und ist auf Europa beschränkt.



9. Die wirksame Rückgabe von Fahrzeugen kann nur innerhalb der Öffnungszeiten der Vermieterin erfolgen.



10. Abgesehen von Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nicht für Schäden, die den Mietern durch Mängel des Fahrzeugs oder durch Verlust/Beschädigung von im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenständen entstehen.



11. Die Vermieterin ist berechtigt, an etwaigen im Mietfahrzeug oder ihren Geschäftsräumen zurückgelassenen Gegenständen bis zur Rechnungsbegleichung ein Pfandrecht geltend zu machen.



12. Die Mieter haben nach jeweils 1000 gefahrenen km Motorölstand und Reifenluftdruck zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, nach jeweils 5000 gefahrenen km ist das Reifenprofil zu kontrollieren, ein etwaiges erreichen der Verschleißgrenze ist zu melden. Überschreitet die Mietdauer 30 Tage, verpflichten sich die Mieter die Haltereigenschaft zu übernehmen. Desweiteren ist mindestens einmal monatlich eine Fahrzeugreinigung innen und außen durchzuführen, Leuchtmittel und Flüssigkeiten sind auf eigene Kosten zu ersetzen.



13. Die Mieter sind damit einverstanden, das ihre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert und über den zentralen Warnring der Autovermieter an Dritte weitergegeben werden, wenn die bei Anmietung des Fahrzeuges gemachten Angaben unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wurde oder die Mieter ihren Zahlungsverplichtungen nicht nachkommt.



14. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gerichtsstand ist Braunschweig



15. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vermietbedingungen oder des jeweiligen Mietvertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. In einem solchen Fall sind Vertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen ihrem Sinn nach zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, wo tritt an die Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

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